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Akustik, Geräuschangaben

2. Geräusch
Die Geräuschintensität eines Ventilators ist bei dessen Auslegung und bei der Planung einer Lüftungsanlage zu beachten. Geräusche werden primär vom Ventilator, u.U. aber auch durch Kanalbauteile, Aggregate, Lüftungsgitter u.a.m. erzeugt, wenn die Luft eine zu hohe Strömungsgeschwindigkeit aufweist. Deswegen sollten ca. 7 m/s nicht überschritten werden. Ebenso ist auf eine schallisolierte Installation von Bauteilen und Ventilator zu achten. Die maximal zulässigen Geräuschimmissionswerte sind in einschlägigen Verordnungen definiert und dürfen nicht überschritten werden. Geräuschminderung, d.h. Schallleistungspegel-Absenkungen werden durch größere Entfernung zur Schallquelle, Kanäle, Einbauten, Lüftungsgitter u.a.m., vor allem aber durch Einsatz von Schalldämpfern erreicht. Grundsätzlich gilt es, die Geräusche am Ort ihrer Entstehung so gering wie möglich zu halten, d.h. geräuscharme Ventilatoren zu wählen.

2.1 Differenz von Schallleistungen zu Schalldruck in Abhängigkeit der Entfernung
Die vom Ventilator am Luftauslaß abgegebene Schallleistung muß für das Empfinden des menschlichen Ohres in einen Schalldruck umgerechnet werden. Auf das "freie Feld" bezogen, läßt sich die Minderung in Abhängigkeit von der Entfernung (Schallleistung als Ziffer immer größer als Schalldruck) aus der folgenden Tabelle ablesen.

Entfernung zur Quelle Differenz
1 m 8 dB
2 m 12 dB
3 m 16 dB
4 m 20 dB

Beispiel:
Schallleistung des Ventilators = 70 dB(a)
Schalldruck in 1 m Abstand (Freifeld) = 70 dB(a) abzgl. 8 = 62 dB(a)

2.2 Geräuschpegel in der Nachbarschaft von Gebäuden (TA-Lärm)
Die Gewerbeordnung legt folgende Maximalwerte fest:

Gebiet Immissionswert dB(a)
tags nachts
Reines Gewerbegebiet 70 70
Vorwiegendes Gewerbegebiet 65 50
Mischgebiet 60 45
Vorwiegend Wohngebiet 55 40
Reines Wohngebiet 50 35
Kurgebiet Krankenhäuser 45 35

2.3 Geräuschpegel am Arbeitsplatz
Nach Vorgabe der Arbeitsstättenverordnung sollen nachfolgende Werte als Dauerpegel nicht überschritten werden:

Tätigkeit dB(a)
überwiegend geistige Tätigkeiten 55
mechanisierte Bürotätigkeit 70
alle sonstigen 85 (max. zuläss. Überschreitung 5 dB)
Pausen-, Sanitäts-, Bereitschafts- und Liegeräume 55

2.4 Addition mehrerer Schallquellen
Dargestellt ist die Geräuscherhöhung in Abhängigkeit der Pegeldifferenz zweier Geräuschquellen. Die Erhöhung muß auf den größeren Wert der beiden Quellen aufaddiert werden.

Pegeldifferenz Erhöhung
0 dB 3,0 dB
2 dB 2,2 dB
4 dB 1,5 dB
6 dB 1,0 dB
8 dB 0,7 dB
10 dB 0,4 dB

Beispiel:
2 Schallquellen 60 dB(a) und 64 dB(a)
Gesamtlautstärke: 64 dB(a) + 1,5 dB(a) = 65,5 dB(a)